AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

E-Mail Marketing

1. Vertragsgegenstand

Leistungserbringer ist die REXAGO Information GmbH (nachfolgend REXAGO genannt), Panoramastraße 27, 74544 Michelbach an der Bilz, bzw. deren jeweiliger Rechtsnachfolger bei Änderung der Firmenanschrift oder des Firmenwortlautes. REXAGO bzw. deren Partnerunternehmen vermieten Permission-Adressen und E-Mail Newsletter Software, vermarkten online Werbeflächen und generieren Leads. Ferner werden noch weitere Produkte im digitalen online Marketing und digitalen Dialogmarketing angeboten, welche nachfolgend als Dienstleistungen bezeichnet werden. Eine Übersicht aller Dienstleistungen von REXAGO kann jederzeit angefordert werden. Leistungsempfänger ist Auftraggeber (nachfolgend als Auftraggeber genannt).

2. Geltungsbereich, Offerten und Vertragsabschluss

  • Diese AGB sind für sämtliche erbrachten Leistungen seitens REXAGO im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand im speziellen mit dem Vertrag über die im Punkt 1 genannten Medialeistungen gültig.
  • Die AGB des Auftraggebers werden durch den Geltungsbereich dieser AGB ungültig. Es wird hiermit ausdrücklich der Geltung der AGB des Auftraggebers widersprochen. Dieser Widerspruch muss in keinem Falle wiederholt werden. Weiteres ist es für Folgegeschäfte nicht notwendig diese AGB nochmalig mit einzubeziehen – sie gelten auch für Folgegeschäfte.
  • Als selbstständige Garantien im rechtlichen Sinne werden nur solche Aussagen von REXAGO zum Leistungsgegenstand angesehen, wenn sie schriftlich eintreten, sowie ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“ gekennzeichnet sind.

Alle von REXAGO gemachten Angebote sind freibleibend, außerdem bedürfen alle Vereinbarungen zwischen REXAGO und dem Auftraggeber der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

3. Vertragsdurchführung

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistung, notwendigen Daten, Informationen und Materialien bis spätestens 5 Werktage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung zu übermitteln.
    Sollten die abgegebenen Werbemittel nach einer von REXAGO durchgeführten inhaltlichen und technischen Prüfung als nicht oder nur eingeschränkt geeignet erscheinen (Implementierung/Versand), behaltet sich REXAGO das Recht vor, die genannten Informationen und Materialien unter technischen und inhaltlichen Aspekten zu bearbeiten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, natürlich nur soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und es nach Ansicht von REXAGO einer besseren Darstellung bzw. einer optimierten Performance dient. Außerdem behält sich REXAGO das Recht vor, bestimmte Werbeunterlagen unter Angabe von Gründen abzuweisen. Der Auftraggeber hat dann an REXAGO unter Berücksichtigung des Zurückweisungsgrundes ein neu gestaltetes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Der dadurch entstandene Zeit- und somit auch Gewinnverlust liegt nicht im Verantwortungsbereich von REXAGO, sondern muss vom Auftraggeber in Kauf genommen und gegebenenfalls erstattet werden.
  • REXAGO wird vom Auftraggeber mit den für die Umsetzung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Rechten befugt und erhält die Zusage, Inhaber dieser Rechte zu sein bzw. dem Inhaber dieser Rechte gegenüber befugt zu sein, an REXAGO diese Rechte auszuhändigen.
  • REXAGO wird ebenfalls zugesichert, dass die vertragliche geregelte Erbringung der Leistung keine gesetzlichen Vorschriften oder Rechte Dritter verletzt. Die gesamte inhaltliche Verantwortung der Werbemittel, insbesondere in presse-, wettbewerbs- und jugendschutzrechtlichen Angelegenheiten, liegt beim Auftraggeber, wenn diese von ihm gestellt werden. Genauso wird auch die Rechtskonformität der Produkte und Dienstleistungen, welche beworben werden, behandelt. Es dürfen in den Werbemitteln des Auftraggebers auf keinen Fall sexuelle oder pornographische Darstellungen, Hinweise, Begriffe oder Namen für sexuelle oder pornographische Programme gezeigt werden oder mit Inhalten geworben werden, welche sexuelle, pornographische oder jugendgefährdenden Inhalte tragen, sowie eine Erlaubnis für die beworbene Aktivität benötigt. Die Prüfung einer rechtlichen Zulässigkeit der Aufträge liegt nicht im Verantwortungsbereich von REXAGO.
  • Sämtliche Einbußen, Schäden und Belastungen, sowie Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren), die durch Verletzung rechtlicher Bestimmungen bzw. dieser AGB durch den Auftraggeber an REXAGO entstehen, stellt der Auftrageber REXAGO auf Verlangen hin sofort frei und auch insoweit Ausgaben nötig sind, um Angriffe von Dritten sowie der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.
  • Die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit der von REXAGO überbrachten Dienstleistung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und muss innerhalb von 48 Stunden nach ihrem ersten Einsatz geschehen. Auftretende Beanstandungen müssen schriftlich an REXAGO gerichtet werden. Die erbrachte Dienstleistung wird als vertragsmäßig angesehen, wenn der Auftraggeber eine formgerechte schriftliche Mitteilung unterlässt.

4. Rechte an Templates/Creatives

Der Auftraggeber erhält ein beschränktes Nutzungsrecht an den von REXAGO erstellten Email-Templates bzw. an sonstigen von REXAGO für den Auftraggeber erstellten Vorlagen. Das oben genannte Nutzungsrecht beinhaltet ein Einfaches und nicht übertragbares, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf die Nutzung im Rahmen von durch REXAGO organisierten Dienstleistungen beschränktes Recht.

5. Leistungen durch REXAGO

  • Es gibt nach jeder vertraglich durchgeführten Dienstleistung ein Reporting für den Auftraggeber.
  • REXAGO kann nach Möglichkeit, ist aber nicht dazu verpflichtet, das Kontaktvolumen über die vertragliche Vereinbarung hinaus überschreiten. In Rechnung gestellt wird natürlich lediglich die vereinbarte Anzahl der Kontakte.
  • Wenn der Auftraggeber gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten verstößt, ist REXAGO zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung nicht verpflichtet.
  • Es besteht für REXAGO außerdem keine Pflicht zur Leistungserbringung, wenn Umstände eintreffen, die nicht in der Macht von REXAGO stehen oder auf höherer Gewalt beruht. Diese Pflichtentbindung besteht nur für die Dauer der Ereignisse.
  • REXAGO ist befugt, Subunternehmen zu beauftragen, was die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber unberührt lässt.
  • Die vom Auftraggeber abgegebenen Informationen für die Erbringung der vertraglichen Dienstleistung dürfen von REXAGO nach Beendigung des Vertrages gelöscht und vernichtet werden. Für die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzlichen, insbesondere handels- bzw. steuerrechtlichen, Aufbewahrungsfristen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

6. Leadgenerierung

REXAGO erhebt Profildaten mit ausdrücklicher Einwilligung der Interessenten zur Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten der Interessenten für Werbezwecke bzw. vertraglich vereinbarten Zwecke. Die Einwilligung wird in einem definierten Verfahren erhoben. Eine Exklusivität der Adresserhebung für ausschließlich einen Auftraggeber wird nur gewährleistet, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wird. Ist keine exklusive Adresserhebung vereinbart, so kann REXAGO die Einwilligung für mehrere Auftraggeber gleichzeitig generieren. Sollte der Auftraggeber Leads bestellen wofür keine Nutzungsbewilligung im Vorfeld für Ihn eingeholt wurde, so trägt er das Datenschutzrechtliche und kaufmännische Risiko für diese Leads selbst.
Wenn kein bestimmter Übermittlungsweg für die generierten Leads vertraglich vereinbart wird übermittelt REXAGO über einen online Zugang via Download Möglichkeit. Die Daten und Profile dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Leads ohne Einwilligung für Dritte zu nutzen.
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für alle Daten geht mit der Übermittlung an den Auftraggeber über. Die Daten dürfen vom Auftraggeber uneingeschränkt genutzt werden. Als Ausnahme gelten Daten die an Vermarkter geliefert werden, welche als Geschäftszweck den Handel und Weitergabe von Leads oder Profilen haben. Bei derartigen Auftraggebern dürfen die Daten nur für den Eigenzweck aber nicht für mögliche Vervielfältigung genutzt werden. Als Vervielfältigungszweck gelten auch sogenannte Sponsoring Aktionen wo in einem Preisausschreiben oder einer Umfrage die Werbeeinverständnisse für „mehr als einen Auftraggeber gleichzeitig“ eingeholt werden.
REXAGO wird das Recht zugesprochen in die übermittelten Leads Kontrolladressen einzuspielen. Wenn eine missbräuchliche Nutzung mindestens eines Datensatzes im Sinne dieser AGB nachgewiesen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber an REXAGO eine von REXAGO nach freiem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe in Höhe von mindestens dem fünffachen Rechnungsbetrag des vertragsgegenständlichen Auftragswertes oder dem doppelten Kostenaufwand für die Gewinnung dieser „gelieferten“ Leads, im Streitfall zu zahlen. Als Kostenaufwand für die Gewinnung gelten die Kosten für die Erhebung dieser Leads bzw. für die Wiederbeschaffung der Leads in der gleichen Qualität – auch zu einem späteren Zeitpunkt, falls durch einen Streitfall vor einem Gericht eine Zeitverschiebung entsteht und dabei sich die Kosten für Wiederbeschaffung deutlich verändern.

7. Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlungen sind bei Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Die gesamten Entgelte verstehen sich zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle des Verzuges ist REXAGO befugt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Nachteils bleibt davon nicht berührt.
  • Der Auftraggeber kann nur mit gültigen oder von REXAGO dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Forderungen aufrechnen. Es kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
    dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  • REXAGO ist befugt, trotz abweichender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird natürlich darüber in Kenntnis gesetzt. Wenn schon Kosten und Zinsen entstanden sind, ist REXAGO befugt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug bzw. wird gegen ihn Antrag auf
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so kann REXAGO alle weiteren Leistungen zurückhalten und alle bereits erzielten Leistungen abrechnen. REXAGO ist in dieser Situation befugt, die Einhaltung weiterer Dienstleistungen, auch wenn sie bereits vertraglich vereinbart worden sind, von der Bezahlung sämtlicher bestehender Aufträge abhängig zu machen. Die Zahlungsansprüche und die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleiben davon nicht berührt.

8. Haftung und Gewährleistung

  • Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet REXAGO unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von REXAGO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • Für sonstige Schäden haftet REXAG nur wie folgt: Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von REXAGO beruhen oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von REXAGO gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen, haftet REXAGO unbeschränkt. Unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens haftet REXAGO für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung ist für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens ausgeschlossen.
  • REXAGO beschränkt die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, welcher bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Erstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbeansprucht.
  • Nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung verjähren alle Schadensersatzansprüche gegen REXAGO in einem Jahr.
  • Dies gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern, soweit die Haftung ausgeschlossen ist.
  • Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine einwandfreie Nacherfüllung bei mangelhafter Ausführung der Dienstleistung, die deren Zweck nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
    Das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung behält sich REXAGO vor. Insbesondere gilt dies für den Fall, dass REXAGO die Leistung aufgrund technischer Störungen nicht oder nur zeitweise erbracht hat. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung der Vergütung, wenn eine Wiederholung nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Der Auftraggeber kann REXAGO für die Wiederholung eine angemessene Frist setzen. Findet die Wiederholung nicht innerhalb dieser Frist statt, so kann der Auftraggeber Rückzahlung der anteiligen Vergütung im Umfang der nicht ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistung verlangen.
  • Es steht REXAGO die Vergütung in voller Höhe zu, wenn eine Dienstleistung nicht oder nur mangelhaft erbracht wurde, weil der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bzw. Materialien unvollständig, verspätet oder mangelhaft zur Verfügung gestellt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt hat, es sei denn, REXAGO hat es schuldhaft versäumt, frei gewordene Ressourcen bis zu dem für die Nicht- oder fehlerhafte Erledigung ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt anderweitig zu verwerten.
  • Die Übernahme jeglicher Verantwortung für die Funktionsfähigkeit von Telefonleitungen, des Internets, bei Stromausfällen sowie bei Ausfällen von nicht im Einflussbereich von REXAGO stehenden Servern ist ausgeschlossen.

9. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

  • Der Auftraggeber wird davon unterrichtet, dass REXAGO in Anwendung der Datenschutzgesetze seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell benutzt. Mit dieser Speicherung ist der Auftraggeber einverstanden. Sofern dies erforderlich ist, ist REXAGO befugt, soweit sich REXAGO zur Erbringung der Leistungen Dritter bedient, die Daten beauftragten Dritten zugänglich zu machen.
  • Von den Parteien ist der Inhalt des Angebotes/Vertrages und sonstige vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln. Vertragsinhalte und Informationen dürfen Dritten gegenüber nur offen gelegt werden, soweit dies rechtlich zwingend erforderlich ist. Es gelten solche als nicht vertrauliche Informationen, die der Auftraggeber bzw. REXAGO nachweislich bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder vor oder nach Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass der Auftraggeber bzw. REXAGO dies zu vertreten hätte.
  • REXAGO ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen. Durch die Beauftragung von Subunternehmen durch REXAGO bleiben die Pflichten gegenüber dem Auftraggeber unberührt. REXAGO ist berechtigt, Informationen welche für die Erbringung der Dienstleistung nötig waren, nach Erfüllung des Auftrags zu vernichten.

10. Schlussbestimmungen

  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Schwäbisch Hall.
  • Ausschließlich das in Deutschland geltende Recht findet bei den gegenseitigen Rechtsbeziehungen Anwendung.
  • Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben in Kraft, auch wenn Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sind oder sein werden. Rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der rechtsunwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie möglich.



Stand: November 2013

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