Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hard- und Softwareleistungen
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen der REXAGO Information GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der REXAGO Information GmbH schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der REXAGO Information GmbH.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der REXAGO Information GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der REXAGO Information GmbH zustande.
2.2 Die REXAGO Information GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der REXAGO Information GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der REXAGO Information GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der REXAGO Information GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte die REXAGO Information GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die REXAGO Information GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist die REXAGO Information GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluß auf den Gefahrübergang.
3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit der REXAGO Information GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die REXAGO Information GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die REXAGO Information GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4. Abnahme und Gefahrenübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Produktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte, oder andere Personen, die von der REXAGO Information GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Produktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der REXAGO Information GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus Preislisten der REXAGO Information GmbH ergebenden Preise verstehen sich ab Lager am Standort der REXAGO Information GmbH. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist sind die Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die REXAGO Information GmbH kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der REXAGO Information GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 Die REXAGO Information GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die REXAGO Information GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die REXAGO Information GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die REXAGO Information GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Produkt bleibt Eigentum der REXAGO Information GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der REXAGO Information GmbH hinzuweisen und die REXAGO Information GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte der REXAGO Information GmbH berücksichtigt.
6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der REXAGO Information GmbH gehörenden Waren erwirbt die REXAGO Information GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die REXAGO Information GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die REXAGO Information GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der REXAGO Information GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der REXAGO Information GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die REXAGO Information GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die REXAGO Information GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die REXAGO Information GmbH ab. Die REXAGO Information GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der REXAGO Information GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die REXAGO Information GmbH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der REXAGO Information GmbH um mehr als 20%, gibt die REXAGO Information GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der REXAGO Information GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der REXAGO Information GmbH benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1 Die REXAGO Information GmbH gewährleistet, daß die Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Produkte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Die REXAGO Information GmbH gewährleistet, daß die Produkte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der REXAGO Information GmbH schriftlich bestätigt wurden.
7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen die REXAGO Information GmbH verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die REXAGO Information GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der REXAGO Information GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der REXAGO Information GmbH über. Falls die REXAGO Information GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessenen Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die REXAGO Information GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der REXAGO Information GmbH technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der REXAGO Information GmbH berechnet.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Die REXAGO Information GmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die REXAGO Information GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die REXAGO Information GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der REXAGO Information GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die REXAGO Information GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
9.2 Die Haftung der REXAGO Information GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter der REXAGO Information GmbH, die als Erfüllungsgehilfen der REXAGO Information GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
9.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.
10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Von der REXAGO Information GmbH gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2 Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der REXAGO Information GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der REXAGO Information GmbH.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwäbisch Hall.
11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand: Dezember 2017