AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Medienleistungen

1. Allgemeines

  1. Nachstehende Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Hinzu treten die ergänzenden Bedingungen für die Geschäftszweige in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Abweichungen zu unseren Lasten gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird dem entsprechend hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, soweit dort Regelungen getroffen sind, die über den Inhalt dieser
  3. Allgemeinen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen hinausgehen.
  4. Ist der Vertragspartner mit diesen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er dies sofort schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall können wir binnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus Ansprüche, gleich welcher Art, abgeleitet werden können.
  5. Diese Bedingungen gelten auch, soweit nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen sein sollte. Der Besteller er kennt darüber hinaus die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Aufträge an.
  6. Diese Vertragsbedingungen sind auch auf unserer Homepage https://www.rexago.com/agb-druck.pdf im Internet einsehbar oder werden auf Verlangen übersandt. Dort sind auch die ergänzenden Vertragsbedingungen, beispielsweise für den Datenservice (Punkt 11), einsehbar; soweit sie nicht abgedruckt sein sollten


2. Vertragsabschluss, Preise

  1. Angebote erfolgen ausschließlich freibleibend. Preislisten, Rundschreiben, Prospekte u.ä. sind unverbindlich und dienen nur der Information der Interessenten über das Leistungsangebot einschließlich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. Maßgeblich ist danach erst und allein unsere Auftragsbestätigung; bei Direktgeschäften gelten die per Rechnung bestätigten Konditionen mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  3. Sofern die Auftragsbestätigung keinen Festpreis ausweist, erfolgt die Berechnung der Ware zu den Listenpreisen, die am Versandtag gelten.
  4. Bei Dienst- oder Werkverträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  5. Bei Abrufaufträgen (Sukzessiv Lieferungsverträgen) wird derjenige Listenpreis berechnet, der bei Abnahmefälligkeit für die jeweilige Teilmenge gilt, mindestens aber der Preis am Tage der Erstauslieferung.
  6. Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiter berechnet werden.
  7. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  8. Vertreter und Reisende sind zum Abschluss von Lieferungsverträgen und zur Vereinbarung von Nebenabreden, einschließlich Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, nicht ermächtigt. Sie haben keine Inkassovollmacht.


3. Lieferung

  1. Der Versand erfolgt EXW, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Im Übrigen erfolgt er stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. REXAGO Information GmbH ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Soweit der Besteller eine Versicherung wünscht, werden wir auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen; in diesem Fall sind wir berechtigt, alle Transportarten zu versichern. Die Wahl der Versandart und des Versandortzes bleibt Information GmbH überlassen.
  4. Verpackungskosten trägt der Besteller.
  5. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge sind zulässig. Der Berechnung wird die tatsächlich gelieferte Menge zu Grunde gelegt.
  6. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Druckfreigabe oder falls diese nicht erforderlich ist, mit der Auftragsbestätigung. REXAGO Information GmbH ist zu ihrer Einhaltung nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordentlich nachkommt. Von REXAGO Information GmbH nicht zu vertretende Verzögerungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten berechtigen beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist.
  7. Auftragsänderungen, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängern die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  8. REXAGO Information GmbH ist nicht verpflichtet, Auftragsunterlagen, insbesondere Werbematerialien, daraufhin zu überprüfen, ob der Besteller Dritten gegenüber eine Frist einzuhalten hat.
  9. Teillieferungen sind zulässig.
  10. Bei Abrufaufträgen (Sukzessiv Lieferungsverträgen) ohne nähere Spezifikation der Abnahmezeit muss der letzte Abruf spätestens 6 Monate nach dem Tag der Bestellung erfolgen. Die bis zu diesem Tag nicht abgerufene Ware wird zum gleichen Zeitpunkt dem Besteller in Rechnung zur Verfügung gestellt. Damit geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Kaufpreis wird fällig. Nimmt der Besteller die Ware trotz Aufforderung zum Abruf nicht binnen angemessener Frist ab, kann REXAGO Information GmbH durch schriftliche Erklärung die Erfüllung ablehnen und die Ware anderweitig verwerten. Gegebenen- falls ist der Kunde zu pauschaliertem Schadenersatz in Höhe von 20% des verbliebenen Auftragswertes verpflichtet; es bleibt ihm vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen – die Negierung eines Schadens unter bloßer Berufung auf die anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen (Rentabilitätsvermutung).
  11. Für Verzögerungen im Rahmen des Transports gilt 7.8. und 7.9.


4. Zahlungen, Aufrechnung, Pfandrecht

  1. Rechnungen sind, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Entwurfsleistungen werden bei Präsentation der Entwürfe zur Zahlung fällig.
  2. Hat der Besteller Bankvollmacht oder Ermächtigung zum Einzug des Entgelts für ein auf ihn lautendes Konto erteilt, so sind wir ermächtigt, den offenen Saldo aus unseren Forderungen durch Abbuchung von diesem Konto auszugleichen.
  3. Dienstleistungen, z.B. Design- oder Entwurfsleistungen, werden bei Präsentation der Entwürfe zur Zahlung fällig. Ist ein Unternehmensbild bestellt, so entfallen 2/3 des gesamten Preises auf die Basisentwürfe und sind bei deren Präsentation zu bezahlen; 1/3 des gesamten Preises entfällt dann auf die Unternehmensbild- Anwendungen und ist bei deren Präsentation zu bezahlen.
  4. Soweit REXAGO Information GmbH Zahlung durch Wechsel akzeptiert, erfolgt dies ausschließlich zahlungshalber. Alle Wechselspesen trägt der Besteller; zum Skontoabzug ist er nicht befugt.
  5. Geht ein Wechsel des Zahlungspflichtigen zu Protest oder wird ein Scheck nicht termingemäß eingelöst, so hat der Besteller für alle noch laufenden Wechsel und alle sonstigen noch anstehenden Zahlungen Sicherheit zu leisten. REXAGO Information GmbH ist außerdem berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Aufträgen zurückzutreten, soweit vom Besteller die Gegenleistung noch nicht erbracht ist.
  6. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter befreien den Besteller nur dann, wenn diese eine besondere schriftliche und den Auftrag benennende Einzelvollmacht vorgelegt haben.
  7. Hat REXAGO Information GmbH mehrere offene Forderungen aus verschiedenen Geschäften, so werden Zahlungen des Bestellers immer auf die jeweils älteste der noch offenen Forderungen angerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei der Zahlung eine andere Bestimmung trifft.
  8. Wir erwerben an allen Waren oder sonstigen Sachen, die ein Kunde bei uns eingelagert oder aus einem anderen Rechtsgrund uns übergeben hat, zur Sicherung aller Forderungen, die uns aus dem Rechtsverhältnis zu dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB, an eigenen Adresslisten des Kunden ggf. ein Nutzungspfandrecht.
  9. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur befugt, wenn und insoweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


5. Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen von REXAGO Information GmbH erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gilt:
  2. Die Ware bleibt Eigentum von REXAGO Information GmbH bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen von REXAGO Information GmbH gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund. Das gilt insbesondere auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, vorbehaltlich der nachfolgenden geregelten Freigabe.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir auch ohne Firstsetzung zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungsort zu betreten; auch ohne Rücktritt vom Vertrag sind wir in diesem Fall weiter berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen zu verwerten, insbesondere auch freihändig an Dritte zu verkaufen.
  4. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu neuen Sachen ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt gegebenenfalls durch den Besteller für REXAGO Information GmbH.
  5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf REXAGO Information GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, die Abtretung seitens REXAGO Information GmbH hiermit angenommen.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. REXAGO Information GmbH wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von REXAGO Information GmbH hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an REXAGO Information GmbH zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  8. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Bestellers.
  9. Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte REXAGO Information GmbH beeinträchtigt werden, hat der Besteller REXAGO Information GmbH unverzüglich mitzuteilen.
  10. REXAGO Information GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl REXAGO Information GmbH vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.


6. Eigentums- und Urheberrecht

  1. REXAGO Information GmbH behält das Urheber- und Verwertungsrecht sowie das Eigentum an REXAGO Information GmbH – Entwürfen, Skizzen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druckträgern, Datenträgern, Programmen usw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für solche Unterlagen, die noch vor Vertragsabschluss dem Besteller eröffnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwertung durch den Besteller bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von REXAGO Information GmbH; ausgenommen sind Geschäftsdrucke.
  2. REXAGO Information GmbH ist berechtigt, auf den Geschäftsdrucken ein Herkunftszeichen in branchenüblicher Form anzubringen.


7. Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung müssen uns, soweit durch zumutbare Untersuchung feststellbar, unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung angezeigt werden, im Falle verdeckter Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden. Treten verdeckte Mängel auf, so ist eine etwaige Verarbeitung der Ware unverzüglich einzustellen. Hält der Besteller diese Verpflichtung nicht ein, so gilt die Ware als genehmigt.
  2. Ware, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich fehlerhaft ist, wird nach unserer Wahl kostenlos nach gebessert, instandgesetzt oder umgetauscht (Nacherfüllung). Der Besteller ist jedoch zu Minderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung oder die Instandsetzung zweimal erfolglos versucht wurde. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware oder Leistung bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache oder Leistung; das gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
  3. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der beim Lieferanten üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Unerhebliche Abweichungen und Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen, stellen keinen Mangel dar. Sie bleiben vorbehalten und sind vom Besteller hin zunehmen. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material ergeben und durch technische Bedingungen zwischen den anfallenden Fertigungsschritten entstehen, stellen keinen Mangel und damit keine Pflichtverletzung dar.
  4. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln (Gewährleistungsrechte) verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
  5. Im Falle des Lieferverzugs oder Unvermögens ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Leistungsverzögerung und leistungsunvermägen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  6. Im Übrigen haftet REXAGO Information GmbH nicht für leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen wird die Ersatzpflicht REXAGO Information GmbH auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt. Dasselbe gilt für von REXAGO Information GmbH nicht vorhersehbare Schäden und für solche, die der Auftraggeber mit zu vertreten hat. Unberührt bleibt hiervon die Haftung für schuldhafte Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
  7. Eine Haftung für Porti, die bei uns nur durchlaufender Posten sind, wird von uns nicht übernommen.
  8. Verzögerungen auf dem Postweg oder Transport hat REXAGO Information GmbH nicht zu vertreten, soweit die Sendung unter üblichen Konditionen rechtzeitig aufgegeben ist und der Transporteur ordentlich ausgewählt ist.
  9. Für unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten haftet REXAGO Information GmbH nicht. Sie verlängern jedoch die Lieferzeit angemessen und berechtigen REXAGO Information GmbH bei nachhaltiger Dauer zum Rücktritt vom Vertrag.
  10. Es obliegt dem Besteller zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob Waren und Leistungen, insbesondere die produzierten Entwürfe gegen Rechte Dritter (Markenrechte, Firmenrecht, Urheberrechte usw.) verstoßen bzw. als Marken schutzfähig sind. REXAGO Information GmbH haftet diesbezüglich nicht.


8. Allgemeine Bestimmungen

  1. Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. August 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von REXAGO Information GmbH.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenburg. Der Gerichtsstand gilt auch für Wechselklagen.


9. Ergänzende Bestimmungen für den Versand von Werbesendungen

  1. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung der Portogrenzen und Postbestimmungen durch den Besteller zu überprüfen.
  2. Portokosten sind im Voraus auf Anforderung zu bezahlen, vor Zahlungseingang bzw. unwiderrufener Gutschrift eingereichter Schecks sind wir zur Postauflieferung nicht verpflichtet.
  3. Die Preise für das Postfertigmachen setzen einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes Material voraus, andernfalls sind wir berechtigt, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
  4. Restmaterial dürfen wir spätestens 30 Tage nach der Auftragsabwicklung vernichten. Die Rücksendung von überzähligem Werbematerial erfolgt unfrei.


10. Ergänzende Bedingungen für Geschäftsdrucke-Entwürfe, Probedruck, Druckgenehmigung

  1. Entwürfe für Geschäftsdrucke werden in Originalgröße farbig ausgeführt. Entwürfe für Werbeschilder, Fahrzeugbeschriftungen und Werbemittel werden farbig in verkleinertem Maßstab ausgeführt, wenn die Entwurfsgröße DIN A4 überschreitet.
  2. Der Besteller hat REXAGO Information GmbH bei der Erstellung der Entwürfe angemessen zu unterstützen; er überlässt ihm hierzu insbesondere bisherige Geschäftsdrucke, Werbemittel u.ä.; er wird Angaben zur ungefähren Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen machen und Informationen für die Analyse bereitstellen. Er wird eindeutige Angaben zu Änderungswünschen machen, falls die Entwürfe von REXAGO Information GmbH geändert werden sollen.
  3. Der Besteller erhält einen Entwurf bzw. bei einem Unternehmensbild die für den vereinbarten Preis vereinbarte Zahl von Basisentwürfen sowie Entwürfe für Unternehmensbild-Anwendungen. Geringfügige Änderungen an dem von dem Besteller gewählten Basisentwurf werden ohne zusätzliche Kosten durchgeführt. Darüber hinausgehende Änderungen und weitere Entwürfe sind kostenpflichtig nach den Listenpreisen.
  4. Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu bezahlen.
  5. Probedrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers geliefert, und zwar nur bei Vergütung der entsprechenden beachtlichen Kosten. Etwaige Änderungen auf Probedrucken lösen weitergehenden Aufwand aus, den der Besteller zu vergüten hat.
  6. Der Druck erfolgt entweder aufgrund des genehmigten Entwurfs, des Probedrucks oder eines Auflagendrucks aus einer früheren Lieferung. Der Besteller hat deshalb den Entwurf, den Probedruck oder Auflagendruck aus einer früheren Lieferung auf den gesamten Inhalt und seine Anordnung (Firmenname, Branchenbezeichnung, Hinweiszeichen, Faltstriche, Kommunikationsverbindungen, Geldkonten, Spalteneinteilung, büromaschinengerechte Ausführung, usw.) genau durchzusehen. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Druckgenehmigung stehen, sind ausgeschlossen.
  7. Wenn der Besteller Änderungen wünscht und vor Ausführung des Drucks keinen weiteren Entwurf oder Probedruck verlangt, können die Änderungswünsche nur unverbindlich vorgemerkt werden.
  8. Zu den Druckdaten auf Euroskalabasis sind farbverbindliche Proofs mit integriertem FOGRA/Ugra-Medienkeil zu liefern. Grundlage für die Proof Erzeugung sind die jeweils aktuellen ISO 12647-Profile nach PSO (Prozessstandart Offset). Liegt den Daten kein Proof bei, anhand dessen wir die farbliche Richtigkeit der Umsetzung in Farbe und Inhaltüberprüfen können, ist die Endkontrolle vor der endgültigen Ausbelichtung und im Druck nicht möglich; dem entsprechend entfällt eine Verpflichtung zur Überprüfung. REXAGO Information GmbH bietet an, selbst farbverbindliche Proofs zu den Druckdaten des Kunden zu erstellen; diese Leistung ist gegebenenfalls gesondert in Auftrag zu geben und kostenpflichtig.


11. Ergänzende Vertragsbedingungen für den Datenservice

  1. Datenträger und Programme des Bestellers:
    • Datenträger und Programme, die der Besteller zur Verfügung stellt, müssen dem jeweiligen REXAGO Information GmbH Betriebssystem und den REXAGO Information GmbH Maschinen entsprechen, fehler- und virenfrei sein. Andernfalls ist jede Haftung von REXAGO Information GmbH ausgeschlossen. Mehrarbeit zur Fehlerkorrektur wird berechnet.
    • REXAGO Information GmbH gewährleistet, dass alle wesentlichen Arbeitsunterlagen, Datenträger und Programme des Bestellers sorgfältig aufbewahrt und vertraulich behandelt werden. Die Aufbewahrungspflicht endet einen Monat nach der Mitteilung an den Besteller, dass die Arbeiten bzw. Teilarbeiten abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Beendigung des Teilauftrags oder des Auftrags.
    • Außerhalb des Werks von REXAGO Information GmbH geht der Transport der Arbeitsunterlagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Auswertung der Daten: Wünscht der Besteller eine Abstimmung der Auswertung der Daten, dann muss er hierzu einen besonderen Auftrag erteilen. Die Abstimm-Methode ist dann schriftlich zu vereinbaren und der Besteller hat geeignete Kontrollzahlen zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, dann erklärt sich der Besteller mit der Abstimm-Methode von REXAGO Information GmbH einverstanden.
  3. Programmierarbeiten:
    • Ist REXAGO Information GmbH beauftragt, ein Programm zu erstellen, dann hat der Besteller die Aufgabe mit allen Einzelheiten schriftlich festzulegen (Pflichtenheft).
    • Vor Abschluss der Programmerstellung hat der Besteller Testdaten zur Verfügung zu stellen, die eine vollständige Überprüfung des Programms ermöglichen.
    • Vollständigkeit und Richtigkeit des Testergebnisses –gegebenenfalls einer Beschriftungsprobe –sind vom Besteller zu bestätigen. Das bestätigte Testergebnis ist für den Besteller und REXAGO Information GmbH verbindlich. Vor Eingang der Bestätigung ist REXAGO Information GmbH nicht verpflichtet, den Datenverarbeitungsauftrag auszuführen.
    • Nachträgliche Änderungen sind von REXAGO Information GmbH nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig mitgeteilt werden. Sie sind gesondert zu vergüten. Offensichtliche Fehler auf Datenträgern, in Programmen oder anderen Unterlagen des Bestellers kann REXAGO Information GmbH ohne besondere Nachricht berichtigen. Jede Mehrarbeit ist, wenn eine Einigung nicht stattfindet, zumindest in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Maschinen- und Personalzeiten, Überstundenzuschläge, Sonderauslagen und Kosten zu vergüten.

 


Stand: 2013

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